AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen / Vermietbedingungen

1. Allgemeines

1.1. Die vorliegenden Mietbedingungen sind fester Bestandteil eines jeden Mietvertrages und gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung verbindlich ab dem 01. April 2013 für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, es sei denn, etwas anderes wird schriftlich vereinbart oder ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben.

1.2. Die Vermieter kann die Vorlage eines gültigen deutschen Führerscheins, eines gültigen deutschen Personalausweises oder eines gültigen deutschen Reisepasses verlangen. Soweit für den Betrieb der Mietsache eine besondere Erlaubnis erforderlich ist, muss der Mieter im Besitz derselben sein.

1.3. Ergänzende, abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen werden – auch bei ihrer Kenntnis – nicht Vertragsinhalt, es sei denn, wir stimmen ihnen ausdrücklich schriftlich zu.

2. Angebot, Vertragsschluss, Schriftformerfordernis

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit nicht anders ausgewiesen. Zwischenvermietungen oder Verkauf der angebotenen Mietsache bleiben vorbehalten.

2.2. Bei Vertragsschluss wird das von uns geschuldete Leistungsprogramm abschließend und schriftlich in dem Mietvertrag bzw. in der Auftragsbestätigung mitgeteilt.

2.3. Wir sind berechtigt, anstelle der vertraglich vereinbarten Mietsache eine funktional vergleichbare Sache zur Anmietung bereitzustellen. Der Mieter hat keinen Anspruch auf einen konkreten Mietgegenstand.

2.4. Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages sowie Nebenabsprachen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

3. Übergabe und Gefahrübergang

3.1. Der Mieter anerkennt die in dem für die Übergabe und Rückgabe der Mietsache vorgesehenen Protokoll als Anlage zum Mietvertrag niedergelegten Übergabebedingungen sowie Einweisungsrichtlinien mit seiner Unterschrift bei Übergabe.

3.2. Dem Mieter wird die Mietsache, sofern diese über einen entsprechenden Antrieb verfügt, mit vollem Kraftstofftank übergeben. Im Gegenzug hat der Mieter die Mietsache bei Beendigung des Mietvertrages mit einem vollständig gefüllten Kraftstofftank zurückzugeben. Unterlässt der Mieter die vollständige Betankung, sind wir berechtigt, die Betankung und den Kraftstoff gesondert in Rechnung zu stellen. Die Höhe der Servicepauschale und der Preis je Liter Kraftstoff richten sich nach der Auftragsbestätigung.

3.3. Soweit der Mieter einen Dritten beauftragt, die Mietsache für ihn entgegenzunehmen, so hat er die Empfangsperson zu bevollmächtigten, das Übergabeprotokoll in seinem Namen zu unterschreiben. Etwaige Schäden, die uns entstehen, weil die Empfangsperson nicht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung bevollmächtigt war, hat uns der Mieter zu ersetzen.

3.4. Die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung geht ab Übergabe bzw. ab Bereitstellung der Mietsache auf den Mieter über. Dies gilt auch, wenn der Transport der Mietsache mit unseren Fahrzeugen durchgeführt wird.

4. Mängel der Mietsache, Rügeobliegenheit

4.1. Wir stellen die Mietsache in funktionsfähigem Zustand bereit. Dem Mieter steht es frei, das Gerät rechtzeitig vor Absendung oder Abholung zu besichtigen und sich des vertraglich geschuldeten Zustandes zu versichern.

4.2. Offensichtliche Mängel sind im Übergabeprotokoll niederzulegen. Soweit dort keine Mängel protokolliert sind, gilt die Mietsache als mangelfrei übergeben. Offensichtliche Mängel können zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht protokolliert sind.

4.3. Verborgene Mängel hat uns der Mieter unverzüglich nach Inbetriebnahme des Gerätes bzw. nach Feststellung anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, sind Ansprüche aufgrund dieser Mängel ausgeschlossen.

4.4. Wir sind verpflichtet, Mängel, die wir zu vertreten oder anerkannt haben, innerhalb angemessener Frist zu beseitigen, sofern der Mietgebrauch mangelbedingt wesentlich beeinträchtigt ist. Nach Absprache kann die Mangelbeseitigung auch durch den Mieter erfolgen. In diesem Fall tragen wir die Kosten jedoch nur bis zur Höhe eines durch den Mieter vorgelegten und durch uns ausdrücklich akzeptierten Kostenvoranschlages.

4.5. Die vereinbarte Mietzeit verlängert sich in beiden Fällen der Ziff. 4.4. um die Zeit, die von der Anzeige des Mangels bis zu dessen Beseitigung verstreicht. Eine Miete ist für diesen Zeitraum nicht zu entrichten, sofern der Mieter die Mietsache nicht einsetzt.

4.6. Lassen wir eine uns gesetzte Frist für die Beseitigung eines bei Übergabe vorhandenen Mangels, der die Ge-brauchstauglichkeit der Mietsache wesentlich beeinträchtigt, fruchtlos verstreichen, so ist der Mieter berechtigt, fristlos zu kündigen. Dies gilt auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines solchen Mangels. Beide Parteien sind zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt, sofern es nicht möglich ist, einen wesentlichen Mangel der Mietsache mit vertretbarem Aufwand durch Reparatur innerhalb angemessener Frist zu beseitigen oder ein Ersatzgerät bereitzustellen.

5. Haftung des Vermieters

5.1. Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter bestehen nur

a) bei Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen,

b) bei auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhenden Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie

c) in den Fällen, in denen der Vermieter nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet

d) bei der schuldhaften, die Erreichung des Vertragszweckes gefährdenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden, wenn nicht zugleich ein anderer der in 5. a) bis 5. c) aufgeführten Fälle gegeben ist.

5.2. Im Übrigen wird die Haftung ausgeschlossen.

6. Mietgebrauch, Pflichten des Mieters

6.1. Der Mieter ist verpflichtet, sich vor Inbetriebnahme der Mietsache mit den Bedienungs- und Wartungshinweisen vertraut zu machen. Die Hinweise hat er strikt zu beachten.

Die Hinweise sind unter http://www.liftdoku.de abzurufen.

6.2. Der Mieter hat während der Mietzeit für eine sach- und fachgerechte Wartung der Mietsache zu sorgen. Insbesondere hat er Betriebsstoffe (Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe) wie in dem Bedienungshinweisen oder im Vertrag beschrieben zu verwenden und nachzufüllen. Bei Störungen der Betriebsfunktionen oder der Betriebssicherheit oder bei Schäden an der Mietsache hat der Mieter den Mietgebrauch sofort einzustellen und ist verpflichtet, uns hierüber unverzüglich zu informieren.

6.3. Die Mietsache darf ausschließlich für solche Zwecke verwendet werden, für die sie herstellerseitig oder vertraglich vorgesehen und zugelassen ist. Insbesondere sind die vorgeschriebenen Leistungsgrenzen zu beachten. Im Zweifel hat der Mieter vor Verwendung zu erfragen, ob die Mietsache zur Durchführung der beabsichtigten Arbeiten geeignet ist.

6.4. Der Einsatz in Verbindung mit Sandstrahlarbeiten ist generell unzulässig, es sei denn, wir haben dem schriftlich zugestimmt.

6.5. Der Mieter hat die einschlägigen gesetzlichen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sorgfältig zu beachten und einzuhalten. Die Benutzung der Mietsache ist nicht gestattet, sofern der Mieter oder das Bedienpersonal nicht im Besitz einer ggf. erforderlichen gültigen Nutzungs-, Betriebs- oder Fahrerlaubnis ist. Es ist Aufgabe des Mieters, sich über das Bestehen etwaiger Schutz- und Ordnungsvorschriften sowie der sonstigen Voraussetzungen vor Inbetriebnahme der Mietsache zu informieren und die Einhaltung der Bestimmungen sicherzustellen.

6.6. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache ab Gefahrübergang so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger, auf den Werterhalt bedachter Eigentümer tun würde. Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, die Mietsache gegen schädigende Witterungseinflüsse, gegen Diebstahl sowie gegen Beschädigungen durch Vandalismus auf seine Kosten angemessen abzusichern und ggf. zu versichern.

6.7. Der gewerbliche Mieter ist verpflichtet, die Mietsache in seine Betriebshaftpflichtversicherung einzuschließen.

6.8. Beschädigungen oder Verlust der Mietsache sind uns unverzüglich anzuzeigen. Bei Verlust der Mietsache oder bei Straftaten oder bei Unfällen im öffentlichen Straßenverkehr ist der Mieter verpflichtet, sofort die Polizei hinzuziehen.

6.9. Der Mieter darf die Mietsache einem Dritten weder weitervermieten, noch überlassen, noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an der Mietsache einräumen. Etwas anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

6.10. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an einer Mietsache geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, uns hierüber unverzüglich zu unterrichten. Der Mieter ist ferner verpflichtet, den Dritten sofort mündlich und schriftlich per Einwurfeinschreiben auf unser Eigentum hinzuweisen.

7. Preise, Zahlung, Sicherungsabtretung, Kaution

7.1. Alle von uns angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

7.2. Die vereinbarte Miete wird erhoben für die Mietsache, ohne Bedienpersonal. Alle weiteren Kosten für Auf- und Abladen, Transport, Versicherung, Befestigung, Betriebsstoffe usw. werden gesondert berechnet.

7.3. Die Miete sowie die Nebenkosten sind im Voraus zu zahlen, es sei denn, etwas anderes wird ausdrücklich vereinbart. Wird die Mietzeit verlängert, gilt entsprechendes.

7.4. Der Mietberechnung wird die normale Schichtzeit von täglich bis zu 8 Stunden bei einer 5-Tage-Woche und bei bis zu 23 Arbeitstagen im Monat zugrunde gelegt. Darüber hinausgehende Einsatzzeiten (Überstunden, Samstags-, Sonn- u. Feiertagseinsatz, Stillstandszeiten, etc.) gelten als Überstunden, die dem Vermieter anzuzeigen und gesondert in angemessener Höhe – mindestens jedoch in Höhe der vereinbarten Stunden- bzw. Tagesmiete – zu vergüten sind.

7.5. Sofern der Mieter beabsichtigt, die Mietsache außerhalb der normalen Schichtzeiten zu verwenden, so hat er dies dem Vermieter vor Vertragsschluss mitzuteilen und die abweichende Nutzungszeit ausdrücklich zu vereinbaren.

7.6. Die Miete für die vereinbarte Mietzeit ist nutzungsunabhängig zu zahlen und zwar auch dann, wenn die normale Schichtzeit nicht ausgenutzt worden ist oder 23 Arbeitstage im Monat nicht erreicht wurden.

7.7. Macht der Mieter unrichtige Angaben über die Einsatzzeiten, so hat er eine Vertragsstrafe in Höhe des vierfachen Betrages der hinterzogenen Miete an uns zu zahlen.

7.8. Wird die geschuldete Miete durch den Mieter nicht vereinbarungsgemäß gezahlt oder kommt der Mieter aus anderen zwischen ihm und dem Vermieter bestehenden Geschäften in Zahlungsverzug oder ergeben sich andere wichtige Gründe, durch die uns die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann, so sind wir berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen und die Mietsache unverzüglich ohne Anrufung eines Gerichtes wieder an uns zu nehmen. Der Mieter ist verpflichtet, uns bzw. unseren Bevollmächtigten den Zutritt zur Mietsache und ihren Abtransport zu ermöglichen. Entstehen uns aus der vorzeitigen Beendigung der vereinbarten Mietdauer Kosten oder ein sonstiger Schaden, so hat der Mieter diesen zu ersetzen.

7.9. Gegen unsere Forderungen kann der Mieter nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Mieters unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter nur beanspruchen, soweit dieses unmittelbar auf dem Mietverhältnis beruht.

7.10. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag die Mietsache verwendet wird, an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

7.11. Wir sind berechtigt, eine hinterlegte Kaution mit fällig gewordener Miete, mit Mietnebenkosten (für verbrauchte Betriebsstoffe wie Benzin, etc.), mit Reinigungskosten und mit Reparaturkosten zu verrechnen. Eine Verzinsung der Kaution findet nicht statt.

8. Beginn und Ende der Mietzeit

8.1. Die Mietzeit beginnt ab dem Zeitpunkt, in dem die Mietsache zum Zwecke der Anlieferung unser Lager verlassen hat oder ab dem sie zur Abholung bereitgestellt worden ist.

8.2. Ist ein Termin für die Rückgabe der Mietsache nicht bestimmt (unbefristetes Mietverhältnis), so kann das Mietverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gem. § 580a Abs. 3 BGB gekündigt werden.

8.3. Bei befristeten Mietverhältnissen ist die vereinbarte Mietdauer verbindlich. Eine Kündigung oder Stornierung kann unbeschadet der in diesen Mietbedingungen genannten Fälle nur aus wichtigem Grund im Sinne des § 543 BGB erfolgen. Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages.

8.4. Das Mietverhältnis eines befristeten Mietverhältnisses verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter die Mietsache nicht zur vereinbarten Zeit zurückgibt. § 545 BGB findet keine Anwendung. Wünscht der Mieter eine Verlängerung der Mietzeit, so hat er sich rechtzeitig an uns zu wenden und eine Verlängerung zu vereinbaren. Für die Verlängerung des Mietvertrages gelten die Bestimmungen 2.1. bis 2.4. entsprechend.

9. Rückgabe der Mietsache

9.1. Die Rücklieferung der Mietsache ist uns im Falle eines unbefristeten Mietverhältnisses rechtzeitig schriftlich anzuzeigen (Freimeldung).

9.2. Die Rücklieferung gilt als erfolgt, wenn die Mietsache mit allen zu ihrer Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungsgemäßem, betriebsfähigem, gesäubertem Zustand auf unserem Betriebsgrundstück oder an einem anderen vorher vereinbarten Rücklieferungsort eintrifft.

9.3. Ist ein abweichender Rücklieferungsort vereinbart, so hat der Mieter den Mietgegenstand so rechtzeitig bereit zu stellen, dass die Abholung innerhalb unserer Geschäftszeiten bzw. zum vereinbarten Zeitpunkt erfolgen kann. Bis zur vereinbarten Abholung trägt der Mieter die Pflichten gem. Ziff. 6.6. bis 6.10.

9.4. Wird das Gerät nicht im geschuldeten Zustand zurückgegeben, so sind wir berechtigt, unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Mieters, sofort mit der Beseitigung etwaiger Schäden oder Verschmutzungen auf Kosten des Mieters zu beginnen. Die Rückgabe gilt in diesen Fällen erst in dem Zeitpunkt als erfolgt, in dem die Mietsache repariert und gereinigt zur anderweitigen Vermietung zur Verfügung steht, sofern die Reparatur/Reinigung unverzüglich vorgenommen wurde.

9.5. Bei Tagesmiete gilt der Tag der Übergabe und Rückgabe voll als Mietzeit. Bei stundenweiser Vermietung endet die Mietzeit mit der vollen Stunde der Rückgabe des Geräts.

9.6. Im Falle einer verspäteten Rückgabe ist die Mietzeitüberschreitung gem. § 546a BGB zu vergüten. Hinzu kommen die weiteren Kosten des Mietgebrauchs. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt uns ausdrücklich vorbehalten.

9.7. Die Gefahrtragung des Mieters für die Mietsache endet mit Rückgabe der Mietsache gemäß Ziff. 8.2.

10. Bedienpersonal

10.1 Der Mieter ist, wenn er sich Dritter bedient verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Mietsache nur durch geschultes und eingewiesenes Personal bedient wird, das zur Bedienung körperlich und geistig befähigt ist.

10.2. Sofern wir Personal zur Bedienung der Mietsache bereitstellen, darf das Bedienpersonal nur zur Bedienung der Mietsache, nicht zu anderen Arbeiten herangezogen werden. Ziff. 7.4. gilt hinsichtlich des Bedienpersonals entsprechend.

10.3. Für Schäden, die durch das Bedienpersonal Dritten gegenüber verursacht werden, haften wir nur, wenn wir das Bedienpersonal bereitgestellt und nicht sorgfältig ausgewählt haben. Im Übrigen haftet der Mieter für das Handeln des Bedienpersonals wie für eigenes Verschulden.

11. Haftung des Mieters, Untergang der Mietsache

11.1. Für Beschädigung und Wertminderung der Mietsache und ihres Zubehörs haftet der Mieter auch ohne eigenes Verschulden, jedoch nicht bei Verschulden des Vermieters.

11.2. Der Mieter haftet für Schäden im Sinne der Ziff. 11.1. auch, wenn sich nicht feststellen lassen sollte, welche Person einen Schaden verursacht hat oder wenn die Identität einer Person oder die Identität des Schadensstifters nicht geklärt werden kann.

11.3. Wird bei der Rückgabe der Mietsache ein Schaden festgestellt, so wird die Verursachung des Schadens und die Haftung für den Schaden durch den Mieter vermutet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme der Mietsache vorhanden war.

11.4. Bei Mietgebrauch durch unbefugte Personen haften diese gesamtschuldnerisch mit dem Mieter.

11.5. Sollte es dem Mieter, gleich aus welchen Gründen, auch wenn er diese nicht zu vertreten hat, sowie in Fällen höherer Gewalt unmöglich sein, die Mietsache gem. Ziff. 8.2. zurückzugeben, so ist er verpflichtet, gleichwertigen Ersatz in natura oder in Geld zu leisten. Bis zur Inbetriebnahme eines Ersatzes hat der Mieter die vereinbarte Miete in Höhe von 75 % weiterzuzahlen, es sei denn, der Mieter kann nachweisen, dass wir durch die Ausfalltage keinen oder einen geringeren Schaden als 75 % der Miete gehabt haben.

12. Versicherungsschutz, Haftungsfreistellung

12.1. Wenn es sich bei der Mietsache um ein Fahrzeug handelt, das für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen ist, so besteht eine übliche Vollkaskoversicherung für Schäden im Straßenverkehr, jedoch mit einem Selbstbehalt in Höhe von netto 2.500 EUR je Schadensfall, die der Mieter im Falle eines solchen Schadens als pauschalen Schadensersatz zu leisten hat. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.

12.2 Dem Mieter steht es frei, die Haftung für Schäden an der Mietsache bei ihrem Gebrauch durch Zahlung eines besonderen Entgeltes auszuschließen (Maschinenbruchversicherung). In diesem Fall haftet der Mieter bis zu einem Betrag nur in Höhe des vereinbarten Selbstbehaltes.

12.3. Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsfreistellung bei Abschluss einer Maschinenbruchversicherung besteht jedoch nicht, wenn eine vom Mieter zu erfüllende Pflicht aus dem Mietvertrag vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wurde und hierdurch ein kausaler Schaden entstanden ist.

12.4. Bei Vereinbarung einer Maschinenbruchversicherung beträgt der Selbstbehalt je Schadensfall den in der Auftragsbestätigung festgelegten Betrag.

12.5. Von der Haftungsfreistellung ausgenommen sind Schäden an der Bereifung, es sei denn, wir haben den Schaden zu vertreten.

12.6. Der Mieter haftet außerdem in voller Höhe für Schäden, die entstanden sind aufgrund besonderer Gefahren des Einsatzes der Mietsache, die über das übliche Verwendungsrisiko hinausgehen, wie z.B. Einsatz auf Wasserbaustellen, im Bereich von Gewässern oder auf schwimmenden Fahrzeugen.

13. Überwachung der Mietsache durch den Vermieter

13.1. Der Mieter ist verpflichtet, den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort der Mietsache anzuzeigen.

13.2. Wir sind berechtigt, die Mietsache jederzeit zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, uns die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern und uns das Betreten der Baustelle zu erlauben.

13.3. Wir sind berechtigt, die Einsatzzeiten und Einsatzorte der Mietsache durch elektronische Zeiterfassung und durch ein globales Ortungssystem (GPS) sowie durch persönliche Inaugenscheinnahme regelmäßig und dauerhaft und ohne besonderen Anlass festzustellen. Die Daten dienen ausschließlich der Vertragsbegründung, -durchführung und – beendigung. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Eine darüber hinausgehende Verwendung bedarf der gesetzlichen Erlaubnis oder der Einwilligung.

13.4. Widerruft der Mieter seine Einwilligung, sind wir ohne Einhaltung einer Frist zur Kündigung des Mietvertrages und sofortigen Abholung der Mietsache berechtigt.

13.5. Der Mieter kann jederzeit der Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten widersprechen. Der Widerspruch ist zu richten an: Gustav Bertram Arbeitsbühnen-Vermietservice GmbH, Junkersstraße 6, 30179 Hannover, Telefax: +49-511- 67480-19, Email: info.hannover@bertram-avs.de.

14. Gerichtsstand, anwendbares Recht

14.1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch bei Klagen in Urkunden- und Wechselprotest – ist, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Vermieters oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.

14.2. Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien, die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses, entstehen könnten. Hinsichtlich der Zu-ständigkeit gilt Ziff. 14.1. entsprechend.

14.3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

 

 



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